18.02.2019

Die Polizei hat sich geirrt

Die Rechtslage für das Aufstellen von Veranstaltungsplakaten habe sich nicht geändert, schreibt die Regierung auf einen Vorstoss Andreas Brogers. Das Polizeikommando habe einen Gesetzesartikel falsch ausgelegt.

Von Max Tinner
aktualisiert am 03.11.2022
Max TinnerDas neue Planungs- und Baugesetz (es trat im Oktober 2017 in Kraft) habe das Aufstellen von mehr als zwei Quadratmeter grossen Plakaten und Werbebanden wesentlich komplizierter gemacht, hatte sich der Altstätter CVP-Kantonsrat Andreas Broger im November mittels einer Einfachen Anfrage bei der Regierung beschwert. Vereine, die ihre Veranstaltungen bewerben wollten, hätten nun einen erheblich grösseren Aufwand. Dasselbe gelte auch für den Kanton und die Gemeinden, welche die Gesuche zu prüfen hätten.Die Antwort der Regierung verblüfft: Die Rechtslage sei dieselbe wie früher – sprich: Es hat sich gar nichts geändert. Es besteht demnach (wie bisher) eine Bewilligungspflicht nach Strassenverkehrsrecht, unabhängig von der Grösse der Reklame. Aber wie schon unter dem alten Baugesetz keine Baubewilligungspflicht für Plakate, die nur für kurze Zeit aufgestellt werden.Die Regierung bestätigt zwar, dass es in einem Schreiben des Polizeikommandos vom 12. Februar 2018 geheissen habe, für Plakate grösser als zwei Quadratmeter brauche es nun neu eine Baubewilligung, selbst wenn sie nur vorübergehend aufgestellt werden. Doch dies beruhe auf einer nicht korrekten Auslegung von Artikel 136 des neuen Planungs- und Baugesetzes. Es werde deshalb ein neues Schreiben geben, welches Polizei und Baudepartement gemeinsam noch verfassen werden.Broger traut der Sache nichtAndreas Broger freut die Auskunft der Regierung: «Das tönt schon mal gut», schreibt er in einer E-Mail an die Redaktion. Der Kantonsrat und Altstätter Stadtrat ist allerdings skeptisch. Er verweist auf den Wortlaut des Gesetzesartikels. In jenem heisst es, dass es in der Bauzone keiner Baubewilligung bedürfe (unter anderem) für «unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m2 Ansichtsfläche … ». Als Laie und Nichtjurist könne man da durchaus folgern, dass grössere Reklamen bewilligungspflichtig seien, denkt Broger. Er will deshalb klären, ob die Auskunft der Regierung tatsächlich hält, was sie verspricht, und behält sich einen weiteren Vorstoss vor.Die Regierung begründet ihren Standpunkt derweil mit den erklärenden Ausführungen zu besagtem Artikel in der Botschaft zum Gesetz. Demnach sind mit den erwähnten unbeleuchteten Aussenreklamen dauerhafte Aussenreklamen gemeint.