Soziale Dienste vor 7 Stunden

Förderbeiträge neu auch für externe Betreuung möglich

Förderbeiträge für Kinderbetreuung gibt's für Mittelrheintaler Familien ab 2026 auch für externe Betreuungsangebote.

Von pd
aktualisiert vor 1 Stunde

Ab nächstem Jahr können auch Eltern, die ihre Kinder in innerkantonalen, nicht SDM-geführten Betreuungsangeboten betreuen lassen, Förderbeiträge beantragen und damit vom festgelegten Rabattsatz profitieren. Für Familien, deren Kinder ein Betreuungsangebot der Sozialen Dienste Mittelrheintal (SDM) oder einen Schülerhort der Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau oder Widnau nutzen, ändert sich nichts: Die Förderbeiträge werden wie bisher direkt über den Rabattsatz auf den Rechnungen berücksichtigt.

Anspruchsberechtigte Eltern, deren Kinder ein externes Betreuungsangebot nutzen, können für das erste Halbjahr 2026 ein Gesuch einreichen. Das Gesuch ist bei der Finanzverwaltung der Wohngemeinde einzureichen. Die Frist endet am 31.Juli 2026. 

Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Betreuung (KiBG) stellt der Kanton St.Gallen den Gemeinden Beiträge zur Verfügung. Im Mittelrheintal werden die Förderbeiträge seit 2020 mit einem Rabattsatz von den Rechnungen der SDM-Kindertagesstätten und -Tagesfamilien sowie den Schülerhorten der Gemeinden abgezogen. Ab 1.Januar 2026 beträgt der Rabattsatz 20 Prozent.

Wegen der Totalrevision des KiBG hat der SDM-Vorstand beschlossen, dass ab 2026 auch Eltern Anspruch auf den Rabattsatz haben, die ihre Kinder in nicht von den SDM geführten Betreuungsangeboten im Kanton betreuen lassen. Betreuungsplätze ausserhalb des Kantons sowie  durch den Arbeitgeber subventionierte Angebote werden nicht berücksichtigt.

Die Formulare stehen auf den Webseiten der Gemeinden zum Download bereit oder können bei den Finanzverwaltungen bezogen werden. Die Prüfung der Gesuche erfolgt im August 2026, anschliessend werden die Beiträge ausbezahlt. Für unvollständige oder verspätet eingereichte Unterlagen entfällt der Anspruch. Ein Rechtsanspruch auf Subventionen besteht grundsätzlich nicht. Für Familien, die Betreuungsangebote der SDM nutzen, ist kein separates Gesuch nötig.

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