Oberriet | Rüthi | Eichberg 02.09.2025

Kita, Krippe oder Hort: Förderbeiträge für Familien in drei weiteren Gemeinden

Anspruchsberechtigte Eltern können nun bei ihrer Wohngemeinde das Gesuch um Auszahlung eines Förderbeitrags nach dem Gesetz über Beiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung stellen. Darüber informieren Oberriet, Rüthi und Eichberg gemeinsam.

Von gk
aktualisiert am 02.09.2025

Das st. gallische Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung regelt seit 2021 die Verteilung von Förderbeiträgen zur Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern. Im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes hat der Kanton St. Gallen den Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verteilung ausbezahlt. Nun liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden, die erhaltenen Gelder an die anspruchsberechtigten Familien auszubezahlen.

Der Prozess zur Prüfung der Anspruchsberechtigung startet mit der Einreichung des Gesuchsformulars inklusive den notwendigen Beilagen, welche auf der Gemeinde-Homepage zum Download bereitstehen.

Wofür werden die Gelder ausgerichtet?

Die Beiträge werden für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet. Diese umfasst die Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren im regelmässigen institutionellen Rahmen in:

  • Kindertagesstätten (z.B. Kita Wunderland, Krippe KJH Bild)
  • Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung (privat/öffentlich, etwa Hort, Mittagstisch)
  • Tagesfamilien

Nicht dazu gehören punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, nicht-institutionelle wie beispielsweise Grosseltern, Nannys, Babysitting, Familienzentren, Familienberatung oder dauerhafte Betreuungsangebote in der Form von Pflegefamilien.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchformular
  • Rechnungskopien bzw. Zusammenstellung der Institution (Kita, Verein Tagesfamilien)

Es werden die Auslagen von Oktober 2024 bis Ende September 2025 berücksichtigt. Das vollständige Gesuch inkl. Beilagen ist bis spätestens 31. Oktober 2025 an die Ratskanzlei der Wohngemeinde einzureichen.

Das Gesuch wird im Laufe des Monats November 2025 geprüft. Bis spätestens Ende Dezember werden alle Personen und Familien, die einen Beitrag beantragt haben, schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert. Falls zur Berechnung der Förderbeiträge keine oder unvollständige Angaben geliefert werden, entfällt der Anspruch. Es besteht im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderbeiträge

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