Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann, der sich dem Pensionsalter nähert, eine bedingte Geldstrafe von 13'800 Franken auferlegt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Tatsächlich bezahlen sollte er eine Busse von 1000 Franken und die Gebühren von 450 Franken.
Der Unternehmer mit drei Firmen in der Schweiz, einem vierten Unternehmen sowie einem Haus in Österreich ist sich keiner Schuld bewusst. Er erhob daher Einsprache, sodass er seine Sicht der Dinge am Freitag dem Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal darlegen konnte. Schliesslich meinte er zum Richter: «Sie sitzen da mit einer Gelassenheit und befragen mich wegen so einer Sache, als gäbe es kein grösseres Problem auf der Welt.»
Taser, Druckluftpistole und Gewehre eingeführt
Vorgeworfen wurden dem Sexclub-Besitzer drei Vorfälle. Der erste: Nachdem er von einem Bauern in Vorarlberg einen Elektroschocker erhalten hatte, führte er diesen in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu verfügen.
Vorfall Nummer zwei: Eine in Deutschland gekaufte Druckluftpistole brachte er ebenfalls ohne Bewilligung in die Schweiz. Und drittens führte er im März 2022 sechs Gewehre zwecks Reinigung in einem Fachgeschäft von Österreich in die Schweiz ein, ohne eine entsprechende Bewilligung vom Bundesamt für Polizei fedpol zu haben. Ein europäischer Feuerwaffenpass allein genügt nicht, um Waffen rechtmässig in die Schweiz zu bringen.
«Bewilligungspflicht war mir nicht bewusst»
Der Österreicher sagte, seit er Waffen besitze, also seit dreieinhalb Jahrzehnten, sei er schon oft an der Grenze kontrolliert worden und nie sei eine Zusatzbewilligung durch das fedpol ein Thema gewesen.
Der Elektroschocker sei Teil der Jagdutensilien gewesen und habe lediglich als Schutz vor Kuhherden gedient. Ironisch fragte er den Richter: «Hätte ich das Gerät vor der Grenze hinauswerfen sollen?»
Dass er es nicht hätte einführen dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen – und offenbar dem Grenzpersonal ebenso wenig – «peinlich ist das». Auch die Druckluftpistole habe er dabeigehabt, ohne sich der Bewilligungspflicht bewusst gewesen zu sein. Auf hunderten Fahrten von Österreich in die Schweiz hatte ich nie ein Problem, sagte er, wie soll ich nach den vielen folgenlosen Kontrollen wissen, dass ich die Pistole nicht hätte einführen dürfen?
Verfahren eine «Lächerlichkeit» genannt
Die Gewehre habe er wie jedes Jahr zur Reinigung in einem Fachgeschäft eingeführt, auch dies sei zuvor nie ein Problem gewesen. Bevor seine Verteidigerin das Wort ergriff, sagte der Mann: «Ich komme mir vor wie ein Schwerverbrecher, weil ich mich gegen eine Kuh verteidigen können will.» Das Verfahren bezeichnet er als «Lächerlichkeit». Die Verteidigerin bestritt, dass der Elektroschocker bewilligungspflichtig war, und beantragte die Klärung. Ihr Mandant habe ohne Vorsatz gehandelt, bei den ihm vorgeworfenen Gesetzesverstössen handle es sich lediglich um Übertretungen, die inzwischen verjährt seien.
Was ihr Mandant getan habe, entspreche der gängigen Praxis unter Jägern. Sie habe sich – als Tochter eines Jägers – erkundigt. Der Richter sprach den Sexclub-Betreiber im Sinne der Staatsanwaltschaft des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Beim Elektroschocker handle es sich klar um ein Gerät, das – unabhängig von seinem Verwendungszweck – nicht hätte eingeführt werden dürfen, es handle sich um eine verbotene Waffe.
Auch in den anderen Fällen sei der Österreicher im Unrecht. Man könne die Bestimmungen unsinnig finden, aber sie seien nun mal so, meinte der Richter. Dem Beschuldigten wurde ein Rechtsirrtum zugestanden, aber: Der Rechtsirrtum wäre vermeidbar gewesen. Der Richter meinte: Von jemandem, der grenzüberschreitend als Jäger unterwegs sei, dürfe man erwarten, dass er sich über die geltenden Vorschriften erkundigt – nicht irgendwo, sondern bei einer kompetenten Stelle wie beim fedpol oder der Kantonspolizei St.Gallen, Abteilung Sicherheit, Waffen, Sprengstoff (Siwas).
Reue und Einsicht sind gleich null
Das Kreisgericht Rheintal wertete den Rechtsirrtum leicht strafmildernd, ebenso die lange Verfahrensdauer. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 9600 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 800 Franken.
Auch die Verfahrenskosten von 2250 Franken muss der Verurteilte bezahlen. Abschliessend stellte der Richter fest, dass Reue und Einsicht beim Österreicher fehlten, sie seien gleich null. Insofern habe kein weiterer Strafmilderungsgrund bestanden.
Vielmehr sei der Verurteile vor Gericht frech aufgetreten. Er habe sich als respektlos gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem
Waffen ohne Bewilligung eingeführt: Beschuldigter zeigt keine Einsicht