Gemäss veröffentlichter Meinung des Regierungsrats verpflichtet das Finanzhaushaltsgesetz den Kanton, Vermögenswerte zum marktwirtschaftlichen Wert zu veräussern. Gemäss Art. 35 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt der Grundsatz allerdings nur als Regel. In den im Rahmen der Gesetzgebung vorgelegten Erläuterungen zum Finanzhaushaltsgesetz ist festgehalten: «Wenn Vermögenswerte an Dritte veräussert werden, erfolgt dies in der Regel zum Verkehrswert. ...
«Der Rheintaler» und rheintaler.ch
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