Eine junge Frau stirbt überraschend. Bei einem solch plötzlichen Tod, auch wenn eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, wird eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt aufgeboten. Oder wenn eine fürsorgerische Unterbringung, zum Beispiel wegen Suizidgefährdung, nötig ist, rücken sie aus. Dann kann eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt eine Person zu ihrem eigenen Schutz in eine Einrichtung zwangseinweisen. Sie müssen Entscheidungen treffen, ...
«Der Rheintaler» und rheintaler.ch
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Es gibt zu wenig Amtsärztinnen und Amtsärzte im Kanton St.Gallen – das sind die Gründe