Rebstein vor 26 Minuten

Förderbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung geltend machen

Eltern in Rebstein, die Anspruch auf Förderbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung haben, können ab sofort einen Antrag auf Auszahlung stellen. Die Frist zur Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der Gemeinderatskanzlei endet am 31. Oktober 2026.

Von gk
aktualisiert vor 1 Stunde

Im Zuge der Umsetzung des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Betreuung (KiBG) hat der Kanton St. Gallen den Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verteilung ausbezahlt.

Es ist nun Aufgabe der jeweiligen Gemeinden die Gelder an die anspruchsberechtigten Familien auszuzahlen. Der Prozess zur Prüfung der Anspruchsberechtigung startet mit einer Einreichung des vorliegenden Formulars inkl. notwendiger Beilagen.

Die Förderbeiträge können für die familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren verwendet werden. Dies umfasst Kindertagesstätten, Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung (Schülerhort) oder Tagesfamilien. Nicht berücksichtigt werden punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, private Betreuung durch Grosseltern, Nannys oder Babysitter sowie nicht geprüfte Tagesbetreuung.

Für die Antragstellung ist die Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Gesuchformulars mit den darauf erwähnten Beilagen erforderlich. Das Gesuch kann unter www.rebstein.ch im Online-Schalter heruntergeladen oder bei der Kanzlei Rebstein bezogen werden. Die Förderbeiträge beziehen sich auf Auslagen von Oktober 2025 bis Ende September 2026. Die vollständigen Unterlagen können bis spätestens am 31. Oktober der Gemeinderatskanzlei Rebstein, alte Landstrasse 77, 9445 Rebstein, eingereicht werden.

Die Prüfung der Gesuche erfolgt im Laufe des Novembers 2026. Alle Antragsteller werden bis Mitte Dezember über die Höhe der Auszahlung informiert. Es ist wichtig, vollständige Angaben zu machen, da fehlende Informationen den Anspruch auf Fördergelder beeinträchtigen können. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Subventionen besteht grundsätzlich nicht.